Recht auf Vergessen vs. Online Reputation Management

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Der Spanier Mario Costeja-González entdeckte im Jahr 2009 beim Googeln seines Namens in den Suchergebnissen Links auf einen Artikel der katalanischen Zeitung „La Vanguardia“ aus dem Jahre 1999, die ihn mit Pfändungen und schlechter Zahlungsmoral in Verbindung brachten. Dass González davon nicht begeistert war, ist verständlich. Der Weg, den er wählte, um sich vor einer Schädigung seines Rufes zu schützen, war jedoch umständlich und eventuell gar nicht mal so geschickt. Mithilfe von professionellem Online Reputation Management wäre González möglicherweise besser beraten gewesen. Mehr dazu weiter unten. Stattdessen ging der Spanier gerichtlich gegen Google vor, um zu erwirken, dass dieses die rufschädigenden Einträge in den Suchergebnissen entfernen müsse. Und das mit Erfolg. Nach einem 5 Jahre dauernden Rechtsstreit gab ihm jetzt der Europäische Gerichtshof Recht und fällte ein Grundsatzurteil.

EuGH Gesetz Google

Wie sieht das Grundsatzurteil des EuGH im Detail aus?

Das „Recht auf Vergessen“ besagt, dass Google und andere Suchmaschinen unter bestimmten Bedingungen Suchergebnisse entfernen müssen. Welche Bedingungen dies genau sind, ließ der EuGH dabei relativ offen. Im Falle des Klägers handelte es sich bei den Suchergebnissen um Links zu rufschädigenden Informationen über weit in der Vergangenheit liegende Ereignisse, die in den Suchergebnissen auftauchten. Es müssen aber nicht zwingend negative Inhalte sein, die zu einer Löschung führen können. Auch die Löschung des eigenen Geburtsdatums aus den Suchergebnissen könnte durchsetzbar sein, wenn die Begründung dafür anerkannt wird. Nach aktuellem Stand wird von Fall zu Fall überprüft werden müssen, ob das Informationsinteresse oder der Datenschutz im Vordergrund steht. Das Urteil kann auf jeden Fall großen Einfluss auf die europäische Wertschätzung von Presse- und Meinungsfreiheit haben und schwierige Fragen nach sich ziehen.
Es ist gut möglich, dass auf Suchmaschinen in nächster Zeit massenhaft Anträge auf die Löschung von Suchergebnissen zukommen. Jeder dieser Anträge muss von den Suchmaschinenbetreibern geprüft werden. Reagieren diese nicht auf einen Antrag, kann der Antragsteller klagen. Man kann sich gut vorstellen, dass dies jede Menge Aufwand für Google und Co. bedeuten wird.
Falls ein Eintrag aus den Google Suchergebnissen entfernt werden soll, sollten die folgenden beiden Links consultiert werden: Die Seite des Google Supports und das Rechtsformular.

Online Reputation Management Links

Online Reputation Management als Alternative

Es stellt sich nun die Frage, ob der Kläger nicht lieber einen anderen Weg hätte gehen sollen, falls es ihm tatsächlich „nur“ um die Vermeidung der Schädigung seines Rufes gegangen wäre. Zwar hat er vor Gericht Recht bekommen und Google muss die unerwünschten Suchergebnisse löschen, dafür weiß aber nun die ganze Welt von seinen Fehltritten in der Vergangenheit. Leider gibt es keine Angaben darüber, ob die unerwünschten Einträge in den Top10 der Suchergebnisse auftauchten oder erst auf Seite 20. Anzunehmen ist aber, dass diese zumindest auf den ersten beiden Seiten der SERPs zu finden waren, denn nur dort hätten sie nennenswerten Schaden angerichtet. Wer blättert schließlich bis auf die dritte Seite der Suchergebnisse? In diesem Fall wäre es einfacher und effektiver gewesen, sogenanntes Online Reputation Management in Anspruch zu nehmen, wie es auch die AGOM UG anbietet. Dabei werden – einfach ausgedrückt – negative Einträge von positiven Einträgen auf Plätze verdrängt, die die meisten Benutzer von Suchmaschinen nie zu Gesicht bekommen. Positive Blogeinträge, Artikel und Webseiten zum entsprechenden Keyword werden gestärkt, sodass der unerwünschte Eintrag in den Suchergebnissen weiter nach hinten rutscht. Online Reputation Management kann selbstverständlich von jedem internetaffinen Menschen durchgeführt werden. Die Hilfe einer Agentur in Anspruch zu nehmen, ist jedoch in den meisten Fällen die sinnvollere, einfachere und effektivere Möglichkeit.

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